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Stellungnahme zum neuen Energieausweis:

Einige häufig gestellte Fragen zum „neuen“ Energieausweis haben wir in folgender Stellungnahme zusammengefasst und zu einigen Punkten Meinung bezogen oder Vergleiche zur Erklärung hergestellt.

Was hat sich in Bezug auf den Energieausweis geändert?

Neue Skala beim Energieausweis und eingeführte Energieeffizienzklassen:
Eine Änderung ist die neue Einteilung der Skala im Energieausweis. Verlief zuvor die Skala von 0-400 kWh/m²a, so reicht die neue Einteilung von 0-250 kWh. Für das Bestandsgebäude bedeutet dies, dass ein Durchschnittsgebäude am Ende der Skala steht. Der durchschnittliche Gebäudebestand in Deutschland liegt bei ca. 250 kWh/m²a, zum Vergleich wird ein üblicher Neubau in etwa in Klasse C eingestuft. Dies wirkt natürlich vorerst recht hoch, jedoch wird sich dies beim Vergleich von Gebäuden relativieren, denn 50% des Gebäudebestands liegen außerhalb der Skala!

Unterschied und Differenz Bedarfswerte und Verbrauchswerte:Die Werte des verbrauchsorientierten Energieausweises sind nicht mit dem Bedarfsausweis vergleichbar! Der Gesetzgeber hat u.a. einen Normnutzer und Normklima dem Energieausweis vorausgesetzt, d.h. unabhängig vom Nutzerverhalten, Standort, tatsächlichen Innentemperaturen oder dem Luftwechsel (Dichtheit der Gebäudehülle). Der Bedarfsausweis setzt eine vollständige Beheizung voraus, sind Kellerräume normal beheizbar oder Nebenräume niedrig beheizt, so müssen diese Räume als vollbeheizt angesetzt werden. Dennoch liegt im Gebäudebestand erfahrungsgemäß der Verbrauch bis 30% unter dem berechneten Bedarf (unter Normbedingungen)! Ziel des Bedarfsausweises ist eine einheitliche Vergleichbarkeit von Gebäuden, ohne Einfluss des (erfahrungsgemäß sehr unterschiedlichen) Nutzerverhaltens. Ähnlich wie es bei der Klassifizierung von Haushaltsgeräten unter Laborbedingungen das Fall ist, der tatsächliche Verbrauch einer Waschmaschine ist dann aber von der Anzahl der Waschvorgänge und dem gewählten Waschprogramm abhängig.

Thema Verbrauchsausweis:
Grundsätzlich besteht bei einigen Gebäuden die Wahlfreiheit zur Erstellung eines Verbrauchsausweises. Zum Beispiel bei Nichtwohngebäuden, bei Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten oder mit Baujahr ab 1978. Voraussetzung ist natürlich eine vollständige Datengrundlage und auch normativ korrekte Berücksichtigung (z.B. von Leerstand). Häufig beeinflussen falsche oder fehlende Angaben das Ergebnis! In der angegebenen Wohnfläche sind z.B. Balkone oder Terrassen enthalten, die den Quadratmeter bezogenen Verbrauch natürlich senken. Die Beheizung von Kaminöfen wird nicht berücksichtigt (d.h. der verbrauchte Brennstoffbedarf Holz fehlt). Die Heizöllieferung vor dem 36-monatigen Zeitraum wird nicht berücksichtigt, d.h. u.U. fehlt eine volle Tankfüllung im tatsächlichen Verbrauch. Aufgrund o.g. Problematik haben wir uns entschieden keine Verbrauchsausweise mehr auszustellen. Einen Großteil der eingereichten Anfragen bzw. Unterlagen waren unvollständig oder nicht plausibel, so dass kein rechtsgültiger Energieausweis ausgestellt werden konnte.

Muster Energieausweis

energieausweis muster

Musterbericht folgt.

Musterbericht



Musterbericht folgt.

FAQ

Ist der Energieausweis jetzt Pflicht?
Der Energieausweis von Bestandsgebäuden war bereits mit der EnEV2007 verpflichtend eingeführt, u.a. bei Verkauf oder Neuvermietung. Häufig wurde diese Verpflichtung ignoriert oder auch aus Unwissenheit kein Energieausweis ausgestellt. Dies hat sich schlagartig mit der Einführung der EnEV2014 geändert, diese ist seit dem 01. Mai 2014 gültig. Dies aufgrund der Pflicht zur „Veröffentlichung“ und Registrierung von allen Energieausweisen.
Zeitpunkt der Ausstellung und Pflicht der Vorlage
Vorzulegen ist der Energieausweis, dem potenziellen Käufer oder Mieter, spätestens bei der Besichtigung einer Immobilie bzw. Wohnung - Eine Kopie ist nach Vertragsabschluss zu übergeben. In Immobilienanzeigen sind die Werte aus dem Energieausweis anzugeben, d.h. die Verpflichtung zur Ausstellung besteht schon im Vorfeld.
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